Nicht nur im privaten Bereich, sondern zunehmend auch als Dienst- oder Firmenwagen finden Elektroautos immer mehr Anklang. Kein Wunder: Firmen tragen mit E-Dienstwagen als Flotte nicht nur einen Teil zum Klimaschutz und zur Verbesserung der Luft bei, sie stärken damit auch ihr Image nachhaltig. Schließlich gelten Elektrofahrzeuge als fortschrittlich, modern und umweltfreundlich.
Auch der Staat sieht das so. Daher wurden in der Vergangenheit vielfach Anreize dafür geschaffen, Elektroautos auch als Firmen- bzw. Dienstwagen einzusetzen. Im Jahr 2020 hat sich diesbezüglich wieder einiges geändert. Wir bringen Sie mit unserem Artikel auf den neuesten Stand.
Vorteile bei der Besteuerung bilden einen der wichtigsten Faktoren, der für die Nutzung eines E-Autos als Firmenwagen spricht. Und diese Vorteile sind vielfältig. Die Bemessungsgrundlage zur Versteuerung sinkt gegenüber einem klassischen Pkw mit Verbrennungsmotor auf bis zu 0,25 % des Bruttolistenpreises des Herstellers. Darüber hinaus gilt auch für die sogenannte Kilometerbesteuerung eine entsprechend niedrigere Bemessungsgrundlage. Das bedeutet konkret: Für jeden Kilometer, den Sie zwischen Ihrer Wohnung und dem Arbeitsort zurücklegen, müssen nur noch 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs versteuert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Brutto Listenpreis des Fahrzeugs unterhalb von 60.000 Euro liegt. Bei Fahrzeugen mit einem Kaufpreis von über 60.000 Euro müssen stattdessen 0,5 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Auch Hybridfahrzeuge sowie Plug-in Hybridfahrzeuge profitieren von den Anreizen, die der Staat zur Nutzung von Elektroautos als Dienst- und Firmenwagen geschaffen hat. Für ein Hybridfahrzeug müssen pauschal 0,5 % des Bruttolistenpreises in Form des geldwerten Vorteils versteuert werden. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass das Hybridfahrzeug eine rein elektrische Reichweite von mindestens 40 km besitzt oder maximal 50g CO2 pro Kilometer ausstößt. Achtung: Ab 2022 wird die Mindestreichweite auf 60 km angehoben, ab 2025 beträgt sie dann 80 km.
Die hier angesprochenen, neuen Regelungen gelten außerdem ausschließlich für E-Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2019 zugelassen wurden.
Nicht für jeden Nutzer eines Elektrofahrzeugs als Firmenwagen rechnet es sich, die oben beschriebene Regelung der pauschalen Besteuerung als geldwerter Vorteil anzuwenden. Alternativ kann die sogenannte Fahrtenbuchmethode genutzt werden. Sie ist zwar um einiges aufwändiger als die pauschale Versteuerung, allerdings auch viel genauer.
Wie der Name bereits andeutet, wird in diesem Fall nicht pauschal besteuert, sondern jede Fahrt in ein Fahrtenbuch eingetragen, das dann als Nachweis für die tatsächlich entstandenen Kosten dient. Dies lohnt sich insbesondere bei Firmenwagen, die privat nur über kurze Strecken bewegt bzw. eher selten genutzt werden.
Sie sollten allerdings darauf achten, dass ein Wechsel der Methode - also von der pauschalen Besteuerung zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt - immer nur zum Jahreswechsel oder beim Wechsel des Fahrzeugs möglich ist. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig individuell zu berechnen, welche Methode der Versteuerung für Sie persönlich am günstigsten ist, so dass Sie dann zum nächsten Fahrzeug- bzw. Jahreswechsel auf die für Sie günstigere Methode wechseln können.